Beck+Heun GmbH
Reinhold-Beck-Straße 2
D-35794 Mengerskirchen
Telefon: +49 (0) 64 76 / 91 32 - 0
Telefax: +49 (0) 64 76 / 91 32 - 30
info(at)beck-heun.de
www.beck-heun.de
Persönlich haftende Gesellschafterin:
Beck+Heun GmbH
Vertretungsbefugte Geschäftsführer:
Bernd Beck, Stefan Orth
Amtsgericht Limburg HRB 3077
ID.-Nr.: DE 112598437
St.-Nr.: 2022930693
IBAN: DE31 5115 19190100 033844
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen der Beck+Heun GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Der Widerspruch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
§ 3 Angebote, Preise, Fristen
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu denen am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet.
3. Die Preise verstehen sich in 8 ab Werk - ausschließlich Mehrwertsteuer und Kosten der Verpackung oder Montage. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
5. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung - jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten - und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt massgebend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohund Baustoffe. Das gleiche gilt auch für Streik und Aussperrung. Der Lieferant muß dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. In wichtigen Fällen sollen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Behinderungen baldmöglichst mitgeteilt werden. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
6. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
§ 4 Gefahrübergang, Versand und Fracht
1. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt ist und wer die Frachtkosten trägt. Das gilt auch bei Franko-Lieferungen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
2. Die Anlieferung erfolgt möglichst per LKW. Die Versandart bleibt uns jedoch vorbehalten. Bei Lieferungen bis zu 800.00 € erfolgt der Versand auf Rechnung des Kunden, ab 800.00 € frachtfrei.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen gegen eine laufende Rechnungsowie die Saldozahlung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehalts-Verkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Lieferanten ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferanten zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3. Erwirbt der Abnehmer das Allgemeineigentum an der neuen Sache, so sind dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache eingeräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltssache, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.
5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§ 6 Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
a) Sachmängelgewährleistungsansprüche
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlt ihm eine vereinbarte Beschaffenheit oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat der Lieferant - nach seiner Wahl - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte des Abnehmers Nacherfüllung zu leisten. Dem Besteller wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleitung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Ansonsten gilt Folgendes:
1. Ist der Besteller Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, so ist jede Mängelrüge ausgeschlossen, wenn die Abnahme zu keiner Beanstandung geführt hat und es sich um offensichtliche Mängel handelt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung geltend zu machen. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
2. Ist der Besteller Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Die Vorschriften der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben nach Maßgabe von Buchst. a) (siehe oben) unberührt.
3. Bei abgeschlossenen Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Teilempfang bzw. der Teilabnahme.
4. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und natürlichem Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand. Der Kunde soll die gelieferten Waren sofort auf Fehler überprüfen. Alle Reklamationen haben schriftlich zu erfolgen. Nach begonnener Verarbeitung sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Kleine Abweichungen in Dimension, Farbe und Form der gelieferten Ware bleiben uns vorbehalten. Bei Beanstandung eines Teils der Lieferung erstrecken sich die Folgen der Mängelrüge nur auf diese Teillieferungen.
5. Bei Einbau übernehmen wir die Gewährleistung im Rahmen der VOB, wenn unsere Montagebedingungen nichts anderes aussagen. Voraussetzung hierfür sind richtige Handhabung und pflegliche Behandlung der gelieferten Teile.
b) Sonstige Schadensersatzansprüche.
Über Sachmängelgewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Höhe des Schadenersatzes auf den Wert der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Arbeiten begrenzt. Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, statt Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Der uns zu ersetzende Schaden beträgt in diesem Fall 15 % des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren, der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist. Dem Käufer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistungen erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepaßt, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Der Abnehmer hat in diesen Fällen unter Ausschluß aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
c) Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
Der Abnehmer kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das Leistungsverweigerungsrecht, dass dem Abnehmer nach § 320 BGB zusteht, bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch ein dem Abnehmer zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf der Seite des Bestellers, die nach Vetragsschluss eintritt oder erst dann bekannt wird, haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszweckes durch ausreichende Sicherheitsleistungen beseitigt. Kommt der Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz zu verlangen.
§ 7 Zahlung
Die Kreditwürdigkeit des Käufers wird bei Annahme des Auftrages vorausgesetzt. Ergeben nachträgliche Informationen Zweifel, sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen oder aber vom Vertrag zurückzutreten. Reklamationen gegen die Rechnung können nur innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum geltend gemacht werden. Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen netto Kasse ab Rechnungsdatum zu leisten. Befindet sich der Käufer mit Zahlungen gegenüber dem Lieferer in Verzug, so ist jegliche Skontogewährung ausgeschlossen. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet. Wechsel- und Scheckzahlun gen erfolgen, Eingang vorbehalten und werden nur nach Vereinbarung entgegengenommen. Anfallende Bankspesen und weitere Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.
§ 9 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzten, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.
Bearbeitungsstand 2011


